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   BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19   

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https://dejure.org/2020,16197
BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19 (https://dejure.org/2020,16197)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 (https://dejure.org/2020,16197)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - IV ZB 9/19 (https://dejure.org/2020,16197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich Verwirkung des Widerspruchs

  • rewis.io

    Lebensversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung der Geltendmachung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich Verwirkung des Widerspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Lebensversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung der Geltendmachung des Widerspruchsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 914
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    Dies gilt in erster Linie für den ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich treuwidrig verhält, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 34 ff.; st. Rspr.).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2007 - V ZB 154/06

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einer auf zwei selbständige Gründe

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 [juris Rn. 11]; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 [juris Rn. 8]; vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793 [juris Rn. 8]; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, r+s 2019, 137 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZB 81/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Gründen für die Abweisung

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 [juris Rn. 11]; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 [juris Rn. 8]; vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793 [juris Rn. 8]; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZB 31/03

    Anforderungen an die Begründung der Berufung und die Darlegung von

    Auszug aus BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 [juris Rn. 11]; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 [juris Rn. 8]; vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793 [juris Rn. 8]; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung geklärt und auch ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, juris Rn. 32 ff.; vgl. zur stRspr des BGH auch: Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris), als vertretbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris Rn. 43).
  • OLG Celle, 10.09.2020 - 8 U 45/20

    Verwirkung des sog. "ewigen" Widerspruchsrechts wegen unwirksamer Belehrung über

    Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt klargestellt, dass hiervon nicht regelhaft ausgegangen werden darf, sondern dies auf Ausnahmefälle auf der Grundlage "besonders gravierender Umstände" beschränkt bleiben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19; BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 343/15).
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